ccTLD

.dk beendet den Direktvertrieb von Domains

Punktum dk, Verwalterin der dänischen Länderendung .dk, beendet den Direktverkauf von .dk-Domains an Endkunden.

Am 02. Oktober 2025 teilte die Registry mit, dass Verkauf und Verwaltung künftig ausschließlich über Reseller – also klassisch über Domain-Registrare – erfolgt. Mit dem neuen Modell müssen sich die Domain-Inhaber nur noch an ihren Reseller wenden, der in der Regel auch Websites und andere Dienste hostet, sprich: ein Ansprechpartner, eine Rechnung. Außerdem erhofft man sich verbesserte Sicherheit und mehr Wettbewerb, da das neue Modell mehr internationale Reseller anziehen dürfte und so den Wettbewerb stärkt, was letztlich zu niedrigen Preisen führen kann. Gleichzeitig verspricht die Registry, dass die Sicherheit nicht leidet; man werde weiterhin eng mit den Resellern zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass sie hohe Sicherheitsstandards wie DNSSEC erfüllen. Die Änderung sei eine natürliche Entwicklung, auf die man seit dem Jahr 2021 hinarbeite. Die Neuregelung tritt am 01. Juli 2026 in Kraft. Wer seine .dk-Domain bisher über Punktum dk registriert hält, hat aber Zeit bis 30. Juni 2028, sich einen Domain-Registrar auszuwählen.

UDRP

München Live TV liefert ein mieses Programm im Streit um münchen.tv

Im Streit um münchen.tv versagte die München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG auf ganzer Linie und holte sich gleich noch ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH), da sie erst nach Registrierung der Umlautdomain münchen.tv gegründet wurde und ihre Marke beantragt hatte.

Die München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG, ein regionaler Fernsehsender mit Sitz in München, sieht ihre Rechte an ihrer im Jahr 2005 beantragten und eingetragenen Wort-/Bildmarke »MÜNCHEN.TV« durch die Domain münchen.tv verletzt. Sie startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO und trug unter anderem vor, der Gegner habe die Domain münchen.tv in böswilliger Absicht registriert und nutze sie böswillig, was sich darin zeige, dass er sie ihr im Jahr 2023/2024 zum Preis von EUR 30.000,– bis EUR 40.000,– zum Kauf angeboten habe. Der Gegner, Christian Reise, hält unter anderem entgegen, er habe die Domain münchen.tv bereits im Dezember 2004 registriert, bevor die Marke der Beschwerdeführerin und diese selbst existierten. Deren Marke werde derzeit aufgrund eines Antrags auf Löschung wegen Nichtbenutzung angefochten. Unter der Domain habe er seinerzeit eine Online-Plattform geplant gehabt, die Informationen über und von Unternehmen in München, einschließlich Videos, bereitstellt. Er erwäge, die Domain für zukünftige Geschäftsmodelle zu nutzen, die sich auf Münchner Unternehmen und Veranstaltungen sowie deren Präsentation im Internet konzentrieren. Bereits 2015 habe die Beschwerdeführerin ihn erfolglos abgemahnt. 2023/2024 habe es Verhandlungen per Telefon über den Verkauf der Domain gegeben, wobei er der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Angebots von EUR 500,– für die Domain entgegnet habe, wenn er die Domain verkaufen würde, dann zu einem Betrag von mindestens EUR 30.000,–. Als Entscheider wurde der Düsseldorfer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Kaya Köklü berufen.

Köklü wies die Beschwerde ab und stellte ein RDNH fest (WIPO Case No. DTV2025-0004). Bei der Frage nach Identität oder verwechselbarer Ähnlichkeit von Marke und Domain ging Köklü auf das Problem des Punycodes bei Umlautdomains ein, wobei er auf anerkannte Panel-Entscheidungen verweisen konnte. Danach hindere die Verwendung von Punycode (in diesem Falle »xn--mnchen-3ya.tv«) zur Erstellung eines Domain-Namens, der optisch mit einer Marke identisch ist, eine Feststellung der Identität oder verwirrenden Ähnlichkeit nicht. Weiter stellte sich die Frage der Anfechtung der Markeneintragung. Doch sah Köklü keinen Grund, eine Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Marke »MÜNCHEN.TV« abzuwarten, da das UDRP-Verfahren aus anderen Gründen scheiterte. Köklü widmete sich dabei gleich der Frage der Bösgläubigkeit seitens des Gegners bei Registrierung oder Nutzung der Domain münchen.tv, die er nicht feststellen konnte. Es zeige sich nicht, dass der Gegner die Marke der Beschwerdeführerin ausbeute. Köklü fand, dass der Gegner die Domain nicht mit der Marke der Beschwerdeführerin im Sinn und als Ziel registriert hat, da diese zu dieser Zeit noch nicht existierten. Darüber hinaus enthalte die Akte keine Beweise oder auch nur begründete Behauptungen der Beschwerdeführerin, dass die Domain vom Gegner in Erwartung der von der Beschwerdeführerin beabsichtigten Eintragung ihres Markenrechts registriert worden sein könnte. Auch aus den Preisvorstellungen des Gegners in 2023/2024, ergäbe sich keine Bösgläubigkeit bei der Registrierung in 2004. Köklü sah keine Anhaltspunkte für eine Bösgläubigkeit des Gegners, womit die Beschwerdeführerin das 3. Element der UDRP nicht erfüllt hatte.

Auf Antrag des Gegners prüfte Köklü ein RDNH, dessen Vorliegen er bestätigte. Die Domain sei registriert worden, bevor die Beschwerdeführerin gegründet und ihre Marke angemeldet und eingetragen war. Außerdem hatte die Beschwerdeführerin den Gegner bereits 2025 abgemahnt und 2023/2024 den Kauf der Domain verhandelt. Das spreche dafür, dass die Beschwerdeführerin über die allgemeine Rechtslage und das Fehlen der Voraussetzungen für ein erfolgreiches UDRP-Verfahren informiert gewesen sein muss, dieses aber gleichwohl gestartet hat. Zudem ließ sie sich dabei von einer Rechtsanwaltskanzlei vertreten. Mit anderen Panels stimmte Köklü überein, dass aufgrund dessen an die vertretene Beschwerdeführerin höhere Anforderungen gestellt werden sollten. Sie hätte wissen müssen, dass sie kein erfolgreiches UDRP-Verfahren würde führen können. Unter diesen Umständen liege ein Missbrauch des Verfahrens vor. Damit bestätigte Köklü das RDNH und wies die Beschwerde ab.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

INTA 2026

Registrierung für die Jahrestagung in London beginnt

Im Mai kommenden Jahres trifft sich die International Trademark Association (INTA) zu ihrem Jahrestreffen in London. Die Registrierung ist eröffnet, in wenigen Tagen lassen sich Karten für das Event bestellen.

INTA spricht von ihrer ambitioniertesten und weltweit bedeutendsten Jahrestagung in ihrer Geschichte. Sie findet vom 02. bis 06. Mai 2026 in London statt. Zu dieser 148. Jahrestagung erwartet INTA über 10.000 IP-Fachleute, Führungskräfte aus der Wirtschaft, politische Entscheidungsträger, Visionäre und Lösungsanbieter aus mehr als 100 Ländern, die die Zukunft des geistigen Eigentums und der immateriellen Vermögenswerte gestalten. Es liegen bereits mehr als 1.200 Voranmeldungen vor. Das Programm des Treffens umfasst unter anderem Themen wie KI, Markenschutz und IP-Finanzierung. Es ist die Gelegenheit, Kontakte zu knüpfen und zusammenzuarbeiten. Teilnehmer können ihrerseits aktiv werden und eigene Veranstaltungen an Außenstellen in Central London, im West End und in Shoreditch organisieren. Neues Element wird das »Ambassador Program«, bei dem führende Londoner Anwaltskanzleien Einblicke in die lokale Kultur bieten. Jeder Tag beginnt mit zwei Keynotes von Persönlichkeiten aus den Bereichen IP und Politik, Technologie und Wirtschaft. Weiter wird es – neben der großen Bühne – verschiedene Gesprächsrunden und kleine Informationsveranstaltungen geben.

Das INTA 2026 Annual Meeting findet vom 02. bis 06. Mai 2026 im Royal Victoria Dock, 1 Western Gateway, London E16 1XL in London (Vereinigtes Königreich) – in unmittelbarer Nähe zum London City Airport – statt. Man kann sich bereits registrieren lassen. In wenigen Tagen startet ein »Flash Sale«.

DomainCrawler

Argumente, warum die nTLD-Runde 2026 datengetrieben sein muss

Die bevorstehende Runde zur Einführung neuer generischer Top Level Domains wird anders als die Runde im Jahr 2012 stark datengetrieben sein. Das erwartet und empfiehlt Anna Dobrovolska, CEO von DomainCrawler, im Interview mit eco – Verband der Internetwirtschaft eV.

Seit 2008 sammelt und indexiert das in Stockholm (Schweden) ansässige Unternehmen DomainCrawler Daten rund um Domain-Namen. Die wöchentlich aktualisierte Datenbank umfasst inzwischen mehr als 80 Mrd. Datensätze. Sie ermöglichen es, Plagiate und Fälschungen zu bekämpfen, Zusammenhänge im World Wide Web aufzudecken und vor allem umfassende Marktforschung zu betreiben. Gerade im Vorfeld der Einführung neuer Domain-Endungen können solche Daten wertvolle Informationen bieten, um das Potential einer nTLD einzuschätzen. Im Interview mit eco – Verband der Internetwirtschaft eV verriet CEO Anna Dobrovolska, wo nach ihrer Einschätzung die Reise hingehen wird, wenn ICANN im 2. Quartal 2026 das Bewerbungsfenster öffnet.

Sie empfiehlt im ersten Schritt zu prüfen, ob die Idee einer nTLD und deren Zielgruppe tatsächlich zusammenpassen. Dazu können Faktoren wie das Suchinteresse, die Anzahl der Websites mit dem jeweiligen Keyword und die Wiederverkaufsaktivität ausgewertet werden; sind diese Anzeichen schwach, sollte man die eigene Strategie überdenken oder anpassen. Im zweiten Schritt sollte man die wichtigsten Anwendungsfälle einer potentiellen neuen Top Level Domain festlegen. Darauf aufbauend kann man regeln, wer die Domains registrieren darf und welche sonstigen Vergaberegeln gelten. Auch die Eingruppierung in Domain-Kategorien (Standard, Premium, reserviert) ist dringend zu empfehlen. Und im dritten Schritt sollte man die zehn Registrare auswählen, die die gewünschte Zielgruppe und den gewünschten Markt bereits erreichen. GoDaddy mag der weltgrößte Domain-Registrar sein; Masse bedeutet jedoch nicht zwingend, dass sich dort auch die eigene Zielgruppe tummelt.

Nicht jede neue Domain-Endung muss dabei auf eine größtmögliche Zahl an Registrierungen ausgerichtet sein. Bei erwartetem geringem Interesse kann man die Zielgruppe von vornherein einschränken und auf Exklusivität setzen; im Gegenzug muss man die Gebühren anpassen. Ferner sollte sich jeder Bewerber des Risikos bewusst sein, dass es zu DNS Abuse kommen kann und wird. Hier empfiehlt Dobrovolska, Risikodaten zu bestimmen und zu nutzen, um gegenläufige Policies und Kontrollmechanismen festzulegen; damit gehen Beschwerden zurück, das Vertrauen der Nutzer in eine nTLD steigt und die Geschäftspartner engagieren sich stärker. Bauchgefühl mag hilfreich sein bei der Ideenfindung, wichtige Entscheidungen sollten jedoch anhand von Daten überprüft und validiert werden, so Dobrovolska nicht ganz uneigennützig.

Unterdessen hat ICANN ein Update zum Stand des Einführungsverfahrens veröffentlicht. Dass der Start im April 2026 erfolgen wird, wird dabei immer konkreter. So heißt es in einem Blog-Post wörtlich:

The ICANN organization (org) continues to make steady progress on the path to opening the new gTLD application window in April 2026.

Das Bewerberhandbuch (Applicant Guidebook, kurz AGB) steht dabei kurz vor der Fertigstellung. In den vergangenen Monaten wurden die insgesamt 29 Einsendungen geprüft, die während der letzten öffentlichen Kommentierungsphase zum Entwurf des AGB eingegangen sind. Geplant ist, dass der ICANN-Vorstand die Endfassung des AGB anlässlich des ICANN84-Meetings, das vom 25. bis 30. Oktober 2025 im irischen Dublin stattfindet, beschließt; das wiederum stellt sicher, dass das AGB mindestens fünf Monate vor Öffnung der Einführungsrunde verfügbar ist. Die Entwicklung des TLD Application Management Systems (TAMS) ist zudem derzeit zu 63 Prozent abgeschlossen; dieser Schritt ist entscheidend, um das Zeitfenster für nTLD-Bewerbungen wie geplant öffnen zu können. Und auch das Registry Service Provider (RSP) Evaluation Program steht vor seinem Abschluss. Aktuell werden 35 RSP-Anträge von ICANN geprüft und bearbeitet. Im Dezember 2025 soll eine Liste aller Anbieter veröffentlicht werden, die im Rahmen des RSP-Programms erfolgreich bewertet wurden; aus diesem Kreis kann dann jeder nTLD-Bewerber „seinen“ künftigen technischen Dienstleister auswählen.

ccTLDs

Israel ändert für .net.il die Registrierungsbedingungen

Die Israel Internet Association (ISOC-IL) erweitert den Kreis der Personen, die sich für die Registrierung einer Subdomain unterhalb von .net.il qualifizieren.

Bislang war die Berechtigung zur Registrierung auf Unternehmen beschränkt, die wesentliche Internetdienste (einschließlich Zugangsdienste) auf der Grundlage einer vom Kommunikationsministerium erteilten Lizenz anbieten. Daher mussten Antragsteller für eine Registrierung unter .net.il eine gültige, vom Kommunikationsministerium ausgestellte ISP-Lizenz vorlegen. Nach Inkrafttreten einer gesetzlichen Änderung benötigen die meisten Unternehmen, die Internetzugangsdienste anbieten, keine Lizenz mehr; stattdessen genügt die Eintragung in ein vom Kommunikationsministerium geführtes Register. Domain-Namen mit der Endung .net.il können daher zugeteilt werden an (i) jeden »autorisierten Anbieter« gemäß der Definition im Kommunikationsgesetz (Telekommunikation und Rundfunk) von 1982, der Breitband- und/oder Internetzugangsdienste über feste, mobile oder satellitengestützte Mittel anbietet, und (ii) jede Einrichtung, die einen Internet Exchange Point (IXP) in Israel betreibt. Die Neuregelung ist am 02. September 2025 in Kraft getreten.

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